Kaub Umwelt Consult bietet Fachseminare rund um das Thema „Schadstoffe im Bauwesen“ an.
Die Seminare finden bei den Auftraggebern oder im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen
verschiedener Architektenkammern statt. Die Seminare richten sich an alle Baubeteiligten:
Bauherren und Investoren, Projektentwickler, Baubetreuer und Projektsteuerer,
Architekten und Planer, Generalunternehmer sowie ausführende Bauunternehmen.
LITERATUR
Schadstoffe im Baugrund in Form von Altlasten aber auch schädliche Baustoffe wie Asbest,
Mineralfasern u.v.m. haben in der Bauwirtschaft oft eine große wirtschaftliche Bedeutung.
Die 3. Auflage unseres Fachbuches erläutert mit zahlreichen Abbildungen und Grafiken
die wichtigsten Begriffe und vermittelt so den Baubeteiligten das erforderliche Basiswissen.
FACHBEGRIFFE VON A – Z
Sanierungspflichtiger
Der Sanierungspflichtige ist die zur Sanierung einer > Altlast sowie einer hierdurch verursachten Gewässer-Verunreinigung rechtlich verantwortliche natürliche oder juristische Person. Der Kreis der Sanierungspflichtigen erstreckt sich gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz (§ 4 BBodSchG) auf verschiedene Personen-gruppen. Zur Sanierung einer Altlast verpflichtet sind als sogenannte Handlungsstörer zunächst der Verursacher einer schädlichen Boden-veränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger. Sanierungspflichtig sind desweiteren der Grundstückseigentümer sowie der Inhaber der tatsächlichen Sachgewalt (Grundstücks-besitzer) in ihrer Eigenschaft als Zustandsstörer. Zur Sanierung verpflichtet ist auch, wer aus handelrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt. Letztlich kann auch der frühere Eigentümer eines Grundstück zur Sanierung einer Altlast verpflichtet werden, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Boden-veränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen musste. Auch Unternehmen, die als Treuhänder Sanierungsmaßnahmen durchführen sind in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümer sanierungs- und damit voll kostenpflichtig. Kommen mehrere Verantwortliche als Sanierungspflichtige in Betracht, bedarf es einer Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde. Bei der Auswahl des oder der Sanierungspflichtigen spielen Kriterien wie die Sicherstellung einer effektiven Gefahrenabwehr, die persönliche und sachliche Nähe des Verantwortlichen, sein Anteil an der Gefahrenverursachung sowie die wirtschaftliche Leistungs-fähigkeit des Sanierungspflichtigen eine wichtige Rolle.